Die
Problematik der gespeicherten Daten
Referat beim Symposion "Goodbye Privacy
- Grundrechte in der digitalen Welt" bei
der ars electronica am 5.9.2007 - Workshop "Die
Speicherung von Daten auf Vorrat"
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung
regelt in Artikel 5, welche Daten zu speichern
sind. Sowohl hier als auch in vielen anderen
Bestimmungen unterscheidet die Richtlinie zwischen
Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang, E-Mail
und Internet-Telefonie. Während die Speicherung
der Telefonie-Daten (das Telekommunikationsgesetz
2003 unterscheidet diesbezüglich in § 92
zwischen Stammdaten, Verkehrsdaten und Standortdaten;
die Inhaltsdaten sind von der Vorratsdatenspeicherung
nicht betroffen) und der Zugriff auf diese Daten
(§§ 149a ff StPO) in Österreich
zum Großteil schon geregelt sind, werden
die Internet-Daten bisher nur unzulänglich
vom TKG 2003 erfasst. Hier wiederum sind es die
Daten aus der Nutzung des WWW, die sich nur unzureichend
in das Schema des TKG einordnen lassen. Konkret
geht es dabei um die Frage, ob sich IP-Nummern
mit Telefonnummern gleichsetzen lassen und ob
es sich bei der Zuordnung einer solchen IP-Nummer
zu einer Person tatsächlich um eine bloße
Bekanntgabe von Stammdaten handelt, wie der Oberste
Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.7.2005, 11
Os 57/05z festgestellt hat.
Dieses Urteil erging aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes, nachdem verschiedene
Senate des Oberlandesgerichtes Wien in letzter
Instanz die Frage der Auskunftspflicht der
Access-Provider in Verfahren gegen unbekannte
Tauschbörsennutzer unterschiedlich entschieden
hatten. Der OGH ging in dieser Entscheidung
davon aus, dass es sich bei der Ermittlung
des Inhabers einer IP-Adresse, sei es dynamisch
oder statisch, nicht um eine Auskunft über
Verkehrsdaten handle, sondern um eine bloße
Bekanntgabe von Stammdaten des Inhabers eines
bereits (durch die IP-Adresse) bekannten Teilnehmeranschlusses
und dass diese Bekanntgabe ohne die Voraussetzungen
des § 149a StPO erfolgen könne; dies
nachdem sich der involvierte Provider vor allem
darauf berufen hatte, dass der Vorgang der
Ermittlung des Inhabers der dynamischen IP-Adresse
eine Rufdatenrückerfassung darstelle.
Der OGH verwies bei seiner Auslegung des TKG
2003 auch darauf, dass der Gesetzgeber in Kenntnis
des Internets von einer gesonderten Regelung
Abstand genommen habe und somit offensichtlich
auch davon ausgehe, dass das Internet von den
bestehenden Bestimmungen miterfasst sei, was
ich angesichts der Kompliziertheit der Materie
für ein Scheinargument halte, abgesehen
davon, dass der OGH in anderen Fällen
sehr großzügig ist bei der Korrektur
des Gesetzgebers ist.
Wir haben schon vor dieser Entscheidung die
Meinung vertreten (Artikel "Auszählreime" und "Offenlegung
des Internets?"), dass eine IP-Adresse
nicht mit einer Rufnummer vergleichbar ist
und insbesondere die Folgen der Offenlegung
des Inhabers andere sind als bei der Bekanntgabe
des Inhabers eines Telefonanschlusses. Es ist
nur sehr schwer, Vergleiche mit anderen bestehenden
Einrichtungen zu ziehen. Auch das KFZ-Kennzeichen
reicht bei weitem nicht an die Problematik
heran, bewegen sich Kraftfahrzeuge doch vorwiegend
im öffentlichen Verkehr, jedenfalls aber
nicht in den eigenen vier Wänden. Selbst
wenn man jeder Person ein Kennzeichen verpassen
würde, wäre das noch nicht ident
mit der Wirkung einer IP-Adresse. Erst wenn
man diese zusätzlich auf Schritt und Tritt
mit einer Kamera überwachen würde,
hätte man eine ähnliche Wirkung erreicht.
So wie der Internetnutzer auf Blick und Klick
anhand seiner IP-Nummer überwacht wird,
würde jegliche Tätigkeit der Person
in der realen Welt festgehalten. Der Film „FACELESS“ von
Manu Luksch, vorgestellt bei der ars electronica
2007, zeigt dies übrigens recht eindrucksvoll.
Während sich aber die Video-Überwachung überwiegend
im öffentlichen Raum abspielt, setzt die
technisch indizierte „Internet-Überwachung“ bereits
beim Surfen in den eigenen vier Wänden
ein. Der Internetuser begibt sich nur virtuell
in die weite Welt. Vielleicht würde eine
vergleichbare Situation entstehen, wenn die
Fernsehsender begännen, mit zukünftigen
technischen Möglichkeiten das Verhalten
der Fernsehzuschauer vor dem Schirm zu eruieren,
und dann versuchten die Gesichter den Gebührenzahlern
zuzuordnen.
Mittlerweile gibt es auch auf europäischer
Ebene eine Stimme in der Richtung, dass die
Zuordnung der IP-Adresse keine bloße
Bekanntgabe von Stammdaten darstellt. Im Vorabentscheidungsverfahren
Promusicae, C-275/06, (betrifft auch einen
Tauschbörsenfall und die Frage der Zulässigkeit
der Weitergabe der Daten des Inhabers einer
IP-Adresse an eine Verwertungsgesellschaft)
geht nämlich die Generalanwältin
in ihren Schlussanträgen vom 18.7.2007
davon aus, dass es sich bei der Zuordnung einer
IP-Adresse zum Inhaber um Verkehrsdaten handelt.
Sie vertritt auch die Meinung, dass eine Herausgabe
dieser Daten nur an die zuständigen staatlichen
Behörden, und nicht an Private zulässig
sei. Sollte der EuGH dieser Meinung folgen,
würde dies etwa bedeuten, dass § 87b
Abs. 3 öst. UrhG (zivilrechtliche Auskunftspflicht)
richtlinienwidrig ist.
Was ist nun das Besondere an einer IP-Adresse?
Alle Computer, die ständig oder temporär
mit dem Internet verbunden sind, erhalten eine
weltweit nur einmal vergebene IP-Nummer. Eine
solche besteht aus 4 maximal dreistelligen
Zahlen von 0 bis 255 (z.B. 195.195.85.72).
Ein normaler Internetnutzer, der über
einen Access-Provider einen Internetanschluss
mietet, bekommt meist keine ständige (fixe)
IP-Adresse zugewiesen, sondern eine sogenannte
dynamische, d.h. er erhält aus dem dem
Provider zur Verfügung stehenden Nummernvorrat
eine zugewiesen, die gerade frei ist (dynamisch
vergebene IP-Adresse). Mit dieser IP-Nummer
ist aber dann der Internetnutzer weltweit identifizierbar,
weil das Internetprotokoll, auf dem der gesamte
Datenverkehr im Internet basiert, dafür
sorgt, dass diese Nummer bei jedem Schritt
im Internet mitgeführt wird. Sie wird
aber nicht nur bei jedem Aufsuchen einer Website „vorgewiesen“,
sondern auch von jedem Webserver im Logfile
gespeichert, und zwar nicht nur beim „Betreten“ einer
Website, sondern auch bei jeder weiteren Bewegung
innerhalb dieser Website. Zur Veranschaulichung
hier ein winziger Ausschnitt aus einem Logfile
des Servers eines Diskussionsforums:
Sie sehen in den einzelnen Zeilen des Logfiles
zunächst die IP-Nummer, dann den Servernamen,
den Benutzernamen, Datum und Uhrzeit, die getätigte
Aktion und technische Daten zum Rechner des
Users. Aus diesen Einträgen ergibt sich,
dass der User mit der IP-Nummer 62.47.12.241
und der User-Bezeichnung f.schmidbauer zunächst
das Forum betritt (login), dann einen Eintrag
(post) verfasst und anschließend das
Forum wieder verlässt (logoff), bevor
der User p.woehrer das Forum betritt.
Hits Files KBytes Visits Hostname
4501 610 11483 129 85.127.60.117
4302 3849 27313 316 65.214.39.180
4140 3784 26189 263 193.95.154.69
Daraus ersieht man beispielsweise, dass der
Rechner mit der IP-Adresse 85.127.60.117 die
Website im Erhebungszeitraum 610 mal besucht
hat und dabei 4501 Dateien aufgerufen hat.
Eine Verfeinerung der Auswertung kann dann
auch noch aufzeigen, welche Dateien aufgerufen
wurden, um welche Uhrzeit die Besuche erfolgten
und wie lange die einzelnen Seiten betrachtet
wurden. Daraus lässt sich daher ein sehr
genaues Profil des Besuchers und seiner Interessen
herauslesen. Je nach Inhalt der Website (Politik,
E-Commerce, Porno) können diese Auswertungen
auch sehr sensible Daten offenlegen. Logfiles
werden von praktisch allen Webservern der Welt
geführt und gespeichert. Wie weit eine
Auswertung erfolgt, ist Sache des Website-Betreibers,
wenn er Zugriff auf die Logdateien hat, ansonsten
kann nur der Server-Betreiber darüber
verfügen.
Das exzessive Aufzeichnen von Daten ist somit
Teil der Internettechnologie und hat mit der
geplanten Vorratsdatenspeicherung zunächst
nichts zu tun. Es wurde auch bisher nicht nur
für technische Zwecke genutzt. Zu einem
rechtlichen Problem wird dieses Speichern dann,
wenn anonyme IP-Adressen mit realen Personendaten
verknüpft werden; erst damit werden Maschinendaten
zu personenbezogenen Daten. Eine solche Verknüpfung
ist aber für den Website-Betreiber dann
nicht möglich, wenn der momentane Träger
der IP-Adresse nicht im WHOIS-Register (dort
sind weltweit alle Domain-Inhaber und Inhaber
von IP-Adressen abrufbar) eingetragen ist.
So ergibt etwa eine Abfrage bezüglich
der oben angeführten IP-Adressen, dass
diese der INODE GmbH in Wien, der IANA Organisation
in Kalifornien und dem Provider Ask Jeeves
in Dublin gehören. Die eigentliche Nutzer
sind unbekannte Kunden dieser Unternehmen,
denen von diesen die jeweilige IP-Adresse zugewiesen
wurde. Eine Feststellung des tatsächlichen
Users ist nur über die Zuordnungsdaten
dieser Provider möglich.
Ob die Provider diese Zuordnungsdaten derzeit überhaupt
speichern dürfen, hängt von den jeweiligen
nationalen Datenschutzbestimmungen ab; es handelt
sich dabei jedenfalls um personenbezogene Daten.
Nach einer Empfehlung der österreichischen
Datenschutzkommission (11.10.2006, K213.000/0005-DSK/2006)
dürfen diese Daten nur gespeichert werden,
soweit dies für Verrechnungszwecke unbedingt
notwendig ist, also etwa nicht bei Vorliegen
einer Flatrate. Mit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung
müssen diese Daten (voraussichtlich) sechs
Monate gespeichert werden.
An der Verknüpfung IP-Adresse - Inhaberdaten
haben viele Kreise aus unterschiedlichsten
Gründen großes Interesse. Demgegenüber
ist die Anonymität der IP-Adresse der
einzige Schutz der Privatsphäre des Internetnutzers.
Sobald die IP-Adresse offengelegt wird, wird
der User zum gläsernen Net-Bürger,
der auf Blick und Klick überwacht und
ausgewertet wird. Genau um diese Zuordnungsdaten
geht es bei der Vorratsdatenspeicherung von
Internet-Daten. Die Offenlegung der Identität
des Users erfolgt zwar nur für die Internetsitzung,
für die ihm die konkrete IP-Adresse zugewiesen
wurde, die Offenlegung kann aber trotzdem weit
darüber hinausgehende Folgen haben, etwa
wenn dadurch ein Pseudonym oder eine anonyme
E-Mail-Adresse enttarnt wird. In diesem Fall
wird durch eine Offenlegung aus einem konkreten
Anlass das gesamte digitale Vorleben des Users
offengelegt. Dies kann frühere Leserbriefe
betreffen, einen Weblog oder Beiträge
in Diskussions- oder Chatforen, die der User
vielleicht nie unter seinem realen Namen geschrieben
hätte. Genau diese digitale Identität
wird demjenigen bekannt, der die Verknüpfung
herstellen kann. Einmal verknüpft braucht
man nur mehr eine Suchmaschine konsultieren
und man erfährt alles, was dieser User
je unter dieser Identität im Internet
gemacht hat.
Damit sollte eigentlich jedem klar sein, dass
das nicht mit der Bekanntgabe des Inhabers
einer Telefonnummer gleichgesetzt werden kann,
wie es der derzeitige Entwurf der TKG-Novelle
(61/ME), mit dem die Vorratsdatenspeicherung
umgesetzt werden soll, leider tut.
Gegenüberstellgung TKG 2003 - Novelle
Vorratsdatenspeicherung
Die unterschiedlichen Rollen der IP-Adresse
Das Internet selbst ist zunächst nichts
anderes als ein System aus Computern und Verbindungen
(Kabel, Funk). In diesem Netzwerk gibt es verschiedene
Dienste (E-Mail, WWW, Foren, IP-Telefonie,
Tauschbörsen). Diese Dienste sind, was
das Verhältnis öffentlich - privat
betrifft, unterschiedlich einzuordnen. Der
größte Fehler wäre es, alles
in einen Topf zu werfen. Gerade die Natur der
IP-Adresse ist deswegen so schwer einzuordnen,
weil sie je nach Dienst die unterschiedlichsten
Funktionen hat. Bei der E-Mail und der IP-Telefonie
werden die IP-Adressen der beteiligten Mailserver
gespeichert und an den Endpunkten auch die
des Absenders und Empfängers, bei den
Foren die IP-Adressen der Teilnehmer und des
Forenbetreibers, bei den Tauschbörsen,
die der Teilnehmer. Beim WWW kommt es darauf
an, ob es aktiv oder passiv genutzt wird. Bei
der aktiven Nutzung steht die IP-Adresse für
einen veröffentlichten Inhalt, bei der
passiven Nutzung für die Identität
des Surfers, der hier eher mit einem Fernsehkonsumenten
vergleichbar ist. Daneben gibt es auch noch
Mischformen, wie etwa die Tauschbörsen,
bei denen der einzelne PC etwa passiv zum Surfen
genutzt wird, unter derselben IP-Adresse aber
von einem Teil der eigenen Festplatte Musikstücke öffentlich
(in der Art eines Webservers) zur Verfügung
gestellt werden.
Zu beachten ist aber, dass zum Zeitpunkt der
Aufnahme der Internetverbindung noch nicht
feststeht, wofür die zugewiesene IP-Adresse
genutzt wird; sie kann auch für mehrere
Dienste genutzt werden. Gespeichert wird sie
(bzw ihr Inhaber) aber in Zukunft auf jeden
Fall. Bei einem späteren Auskunftersuchen
muss daher genau geprüft werden, welcher
Dienst betroffen ist und wie im konkreten Fall
das Schutzbedürfnis des Inhabers in Bezug
auf Schutz von Privatsphäre und Kommunikationsgeheimnis
zu bewerten ist. Klar sollte sein, dass bei
der Auskunft ein deutlicher Unterschied gemacht
werden muss, je nachdem ob der Inhaber einer
IP-Adresse im Netz veröffentlicht, kommuniziert
oder nur passiv konsumiert hat. Klar sollte
aber auch sein, dass es eine solche Auskunft
nicht auf Zuruf geben darf, sondern nur nach
sorgfältiger Prüfung durch ein Gericht
und nicht wegen jeder Bagatelle.
Durch die geplante Vorratsdatenspeicherung
wird diese Problematik zwar nicht geschaffen,
aber verschärft. Bei der Umsetzung muss
daher auf den Schutz der gespeicherten Daten
(dezentrale Speicherung bei hunderten Providern!)
und vor allem auf die Frage, wer unter welchen
Umständen Zugriff darauf hat, besonderes
Augenmerk gerichtet werden.
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