Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Agentur Innerebner Netzwerktechnik, Webprogrammierung
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“)
der Fa. Innerebner – Medien-Netzwerk (nach- folgend „M. Innerebner“)
gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die von M. Innerebner
gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“)
erbracht werden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde
Geschäftsund Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB
entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben,
sind nur dann gültig, wenn M. Innerebner dies ausdrücklich
und - bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend „KSchG“)
- schriftlich bestätigt hat.
1.2.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen
von M. Innerebner nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen
zu treffen oder abzuändern.
1.3. Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandten
Zusatz- und Änderungsaufträge.
1.4. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen
Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs,
in der jeweils geltenden Fassung; der Auftraggeber bestätigt, dass
ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden.
1.5. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen
und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses,
das mit M. Innerebner geschlossen wird.
1.6. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen
maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen
und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung
bei M. Innerebner zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage
von M. Innerebner (unter www.medien-netzwerk.net) abrufbar.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1. Der Vertrag mit M. Innerebner kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber
erteilte Auftrag von M. Innerebner schriftlich per Telefax, telefonisch,
online oder per e-mail angenommen wurde.
2.2. Alle Angebote von M. Innerebner sind immer freibleibend.
2.3. Erfolgt die Annahme durch M. Innerebner nicht ausdrücklich,
sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift
oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung
des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder
Errichtung eines Webspace) durch M. Innerebner, ist der Vertrag mit diesem
Zeitpunkt zu Stande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei
vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts
u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monats
Erste nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das
Rücktrittsrecht nach § 3 oder § 5e KSchG.
§ 3 Vertragsparteien
3.1. Auftraggeber von M. Innerebner kann nur eine physische oder juristische
Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sein.
3.2. M. Innerebner ist berechtigt, alle nötigen Angaben über
die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit
des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise
und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs-
oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der
Auftraggeber auf Verlangen von M. Innerebner eine Zustellanschrift und
eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische
Bankverbindung nachzuweisen.
3.3. M. Innerebner ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers sowie
dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.
3.4. M. Innerebner ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis
mit einem Auftraggeber zu begründen,
1. der gegenüber M. Innerebner mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug
ist,
2. bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung
sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, ins besondere solcher,
die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von M. Innerebner
beendet wurde,
3. der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit
aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung
des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt,
4. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt
oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs-
oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt
wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung
nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen
nicht gegeben ist.
5. der trotz Verlangen von M. Innerebner keine inländische Zustellanschrift
oder Zahlstelle bekannt gibt,
6. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienst
oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betragsmäßiger
Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder
diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet
hat,
7. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen
von M. Innerebner überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen
werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1 bis 6 vorliegen,
oder
8. der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche
eine Beurteilung gemäß den Ziffern 1-7 nicht möglich
machen.
3.5. M. Innerebner ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von
einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 8
dieser AGB abhängig zu machen und die Inanspruchnahme von Leistungen
insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Auftraggeber
in den ersten vier Monaten eines Vertragsverhältnisses zu beschränken.
3.6. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für
die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen
Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber
verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für
allenfalls erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung
Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber M. Innerebner gegenüber
für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
3.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche
Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957
Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen
Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
§ 4 Vertragsbeginn und Vertragsdauer
4.1. Die Mindestvertragsdauer für M. Innerebner Business-Produkte
beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart
wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate,
falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich per eingeschriebenen
Brief gekündigt wurde.
4.2. Die Mindestvertragsdauer für M. Innerebner Privat-Produkte
beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart
wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate,
falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich per ein- geschriebenen
Brief gekündigt wurde.
4.3. Bei Jahreszahlung beträgt die Mindestvertragsdauer 12 Monate,
sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert
sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor
Vertragsende schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wurde.
4.4. Vor Ablauf der Mindestvereinbarungsdauer ist das Wirksamwerden einer
ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer
beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig
bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die
Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.
4.5. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit M. Innerebner
schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Auftraggeber im Falle
einer Kündigung dies nachweisen.
4.6. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall
der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung)
ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen werden. Verbrauchern steht
bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen
Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls
ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen
Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu.
4.7. Hat ein Verbraucher seine bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes
gerichtete Vertragserklärung nicht in den von M. Innerebner für
seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume oder auf
einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit M. Innerebner
nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen
zwischen Auftraggeber und M. Innerebner vorausgegangen, so ist er gemäß § 3
KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages
zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Auftraggeber
innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten.
Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu
laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4.8. Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung
per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über
das Internet) binnen 7 Werktagen zurück treten. Der Samstag zählt
nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung
der bestellten Ware bzw im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit
dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist
rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht
besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere
bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei
geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der
Ausführung dem Verbraucher gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart
wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. M. Innerebner wird
in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts
hinweisen.
4.9. Tritt der Verbraucher nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom
Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Ware hat M. Innerebner
die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der
Verbraucher M. Innerebner ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene
Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.
4.10. In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des bisherigen Auftraggebers
ein Dritter eintreten. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung
von M. Innerebner wirksam. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen,
die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber
auch der neue Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber
hat M. Innerebner hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes
erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Auftraggebers oder
dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten. Auf Wunsch des Eintrittswerbers
gibt M. Innerebner bestehende Rückstände bekannt. Beim Eintritt
des neuen Auftraggebers bestehende Guthaben des bisherigen Auftraggebers
können von M. Innerebner mit schuldbefreiender Wirkung auch an den
neuen Auftraggeber ausbezahlt werden. Übernimmt ein Dritter einen
Anschluss, ohne dass ihn hiezu M. Innerebner ihr Einverständnis
erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Auftraggeber
als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche.
4.11. M. Innerebner ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen
vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Leistungsumfang
5.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen
Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den -
allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden
Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen.
Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer Produktgruppe
erweitern (z.B. Webhost), wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt
und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und -
sofern vorgesehen - gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten
Leistungsumfangs. In Fällen des § 8 dieser AGB kann M. Innerebner
die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen
durch den Kunden beschränken.
5.2. Bei Betriebsversuchen wird M. Innerebner die vertragliche Leistung
im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen
Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass
sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen
im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine
Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung
bei Betriebsversuchen kann somit nicht übernommen werden.
5.3. Wird eine Leistung von M. Innerebner länger als einen vollen
Kalendertag, nachdem die Nichterbringung von M. Innerebner bekannt gegeben
wurde nicht erbracht, werden für die Dauer der Nichterbringung die
monatlichen Entgelte anteilig erstattet.
5.4. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung
von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung
erforderlich ist, ist M. Innerebner berechtigt, Leistungen vorübergehend
nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen
zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. M. Innerebner hat jede
Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung
ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
§ 6 Entgeltentrichtung
6.1. Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses
gültigen Entgeltsbestimmungen von M. Innerebner. Sofern im Auftrag
nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.
6.2. Die im Auftrag bzw. Bestellung angeführten Preise basieren
unter anderem auf TK Leitungskosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten,
Raumkosten, Gebühren Steuern, Stromkosten und Personalkosten von
M. Innerebner. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern, so kann
der vereinbarte Preis durch M. Innerebner entsprechend angepasst werden.
Eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern jedoch nicht für
Leistungen verlangt werden, die innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluß zu
erbringen sind. Weiters behält sich M. Innerebner gegenüber
Unternehmern, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche
und vorbehaltlich des Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung,
ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, wenn es
zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage von bei M. Innerebner liegenden
WWW-Seiten des Auftraggebers oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers
bei unlimitierten Zugängen des Auftraggebers kommt. M. Innerebner
wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben, der Auftraggeber
kann dies
falls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung
die Vertragsauflösung erklären, ansonsten die Preisänderung
als vereinbart gilt. Im Falle der Vertragsauflösung durch den Auftraggebern
gilt Pkt. 12.2.
6.3. Der Auftraggeber hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung
erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit
zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich
bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine
reibungslose Abwicklung der Bankeinzugzahlung bei seiner Bank Sorge zu
tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für
den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zutragen.
Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren
vereinbart, so ist M. Innerebner berechtigt, für jede Rechnung ein
Zahlscheinentgelt zu verlangen.
6.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem M. Innerebner über
sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte
und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig
bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode
anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus
verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelte
zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen
Jahreszahlung (vgl. z.B. Punkt 4.1.) sind Grundentgelte und sonstige
monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
6.5. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung
zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind
auf Verlangen von M. Innerebner im Voraus zu bezahlen.
6.6. Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar
vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt
ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens
sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen
Konto gut geschrieben sein. In Fällen des § 8 dieser AGB kann
M. Innerebner eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung
der Rechnung verlangen.
6.7. Sollte sich der Auftraggeber bereit erklären, seine Online-Rechnungen
selbst abzuholen, hat er keinerlei Anspruch auf gesonderte Zusendung
einer Rechnung. Sollte der Auftraggeber seine Rechnungen selbst online
abholen, ohne mit M. Innerebner die Zusendung der Rechnungen gegen Kostenersatz
vereinbart zu
haben, sind die Zahlungen mit dem Verrechnungstermin fällig.
6.8. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung.
Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss
bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig
(bezogen auf das Vertragsjahr) im Vorhinein verrechnet werden. Erfolgt
eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen
Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die Schuld befreiende Wirkung
der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein
und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.
6.9. Im Falle des Zahlungsverzuges kann M. Innerebner sämtliche
offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig
stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über
den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern M. Innerebner
nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist
M. Innerebner berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen
und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte
sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.
Die Geltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt
M. Innerebner vorbehalten.
6.10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen
Zahlungen an M. Innerebner aufrechnen. Für Verbrauchergeschäfte
gilt hiervon abweichend: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber
M. Innerebner ist möglich, sofern entweder M. Innerebner zahlungsunfähig
ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang
stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt,
oder von M. Innerebner anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht
möglich, so werden Guthaben nicht in bar aus bezahlt, sondern nur
auf ein vom Auftraggeber M. Innerebner bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
6.11. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die M. Innerebner die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen
und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich
von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten
oder Unterauftragnehmern von M. Innerebner oder deren Unterlieferanten,
Unterauftragnehmern auftreten hat M. Innerebner auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die M. Innerebner
die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen
M. Innerebner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen
von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches
von M. Innerebner liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung
von Entgelten.
6.12. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052
ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern,
sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind
ausgeschlossen. Diese Bestimmung 4.8. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
6.13. Festgehalten wird, dass M. Innerebner zur Auszahlung von Partnerprovisionen
erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte durch
den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist.
Die zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauf folgenden
Quartalsende fällig.
6.14. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind
vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich
bei M. Innerebner zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt
gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt,
so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung
der Forderung schriftlich bei M. Innerebner zu erheben, andernfalls die
Forderung als anerkannt gilt. M. Innerebner hat aufgrund fristgerechter
Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu
Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses
die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen
oder die Rechnung entsprechend zu ändern. M. Innerebner ist berechtigt,
zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen.
Dies Falls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund
des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich
weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt M. Innerebner die Einwendungen
endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen
der Einwendungen der M. Innerebner oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen
keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber binnen zwei
Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem
Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten, andernfalls
die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Soweit M. Innerebner
aufgrund technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit keine Vermittlungsdaten
gespeichert oder gespeicherte Vermittlungsdaten aufgrund vertraglicher
oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine
Nachweispflicht für einzelne Vermittlungsdaten. M. Innerebner wird
den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung
eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers
bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen
bleiben unberührt.
6.15. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des
Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung
dem Auftraggeber auf Rechnung von M. Innerebner vorgeschrieben werden
- z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG - stehen Entgeltforderungen
von M. Innerebner gleich.
§ 7 Neuberechnung von Entgelten
7.1. Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung
gestellten Verbindungsentgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich
zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und lässt
sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale
Festsetzung der Verbindungsentgelte vorzunehmen. Als Grundlage für
die Neuberechnung der Verbindungsentgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes
werden in nach stehender Reihenfolge herangezogen:
a) die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres
b) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorher gehenden
Verrechnungszeiträume
c) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume.
7.2. Stehen im Fall der lit. b oder c weniger als drei Verrechnungszeiträume
zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der
vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht
möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.
7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils aktuellen „fair-use-Bestimmungen“ von
M. Innerebner, welche unter www.medien-netzwerk.net in der jeweils geltenden
Fassung abrufbar sind. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis,
dass es sich bei den von M. Innerebner angeführten Preisen um „fair-use“-Tarife
handelt, die sich bei einer Verletzung der „fair-use“ Bestimmungen
entsprechend erhöhen können.
§ 8 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
8.1. M. Innerebner ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder
von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener
Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von
Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten
durch den Auftraggeber gefährdet erscheint und eine zwangsweise
Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden
wäre.
8.2. Die Voraussetzungen des Punktes 8.1. sind insbesondere dann gegeben,
wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt
oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs-
oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt
wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird;
8.3. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb
der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch
Barerlag erfolgen.
§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist ins besondere jede
Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische
oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung
oder Verängstigung anderer Benutzer.
9.2. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes,
BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. i.d.g.F.
und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die
Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen
Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.
9.3. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des
Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997, i.d.g.F. und die darin festgelegten
Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet
sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und
der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher
anderer gesetzlicher Bestimmungen.
9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen
Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung
Dritter führt, oder für M. Innerebner oder andere Rechner sicherheitsoder
betriebsgefährdend ist. Verboten sind dem nach insbesondere unerbetenes
Werben und Spamming
(aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes
zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen
oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der
Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen
Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts
(PPP- sowie PPTPVerbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese
einen überproportionalen Datentransfer aufweisen.
9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften, sowie
jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und
gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung
dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
9.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass M. Innerebner keine uneingeschränkte
Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung
besteht jedenfalls, wenn sich M. Innerebner anderenfalls selbst der Gefahr
rechtlicher Verfolgung aus setzen würde. Wird M. Innerebner Spamming
durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum
Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer
zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.
9.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, M. Innerebner vollständig
schad- und klaglos zu halten, falls letzterer durch die Auftraggeber
in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich
oder außergerichtlich, berechtigter Weise in Anspruch genommen
wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111
StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152
StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz,
dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher
Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird
M. Innerebner entsprechend in Anspruch genommen, so steht M. Innerebner
allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für
den Inhalt verantwortliche Auftraggeber - außer im Fall groben
Verschuldens von M. Innerebner - den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung
erheben könnte.
9.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz,
M. Innerebner unverzüglich
und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der
vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich
in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße
bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen
bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern
samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet.
9.9. Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich
für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen
und wird M. Innerebner für sämtliche entstehenden Schäden
schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende
Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung.
9.10. Überlässt M. Innerebner dem Auftraggeber zur dauernden
Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt
diese Eigentum von M. Innerebner und ist nach Ablauf der Gültigkeit
oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über
die zusätzliche Leistung M. Innerebner auf Verlangen zurückzugeben.
Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen
oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie
sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust-
oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.
9.11. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für
die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen
Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber
verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für
- allenfalls - erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung
Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber M. Innerebner gegenüber
für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
9.12. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche
Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957
Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen
Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
§ 10 Entstörung
10.1. Der Auftraggeber hat Störungen oder Mängel am Anschluss
unverzüglich M. Innerebner anzuzeigen und die Entstörung umgehend
zu ermöglichen.
10.2.M. Innerebner wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss
innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen
Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte
Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen
führt M. Innerebner jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes
Entgelt durch.
10.3. Wird M. Innerebner zu einer Störungsbehebung gerufen und wird
festgestellt, dass entweder keine Störung vorliegt oder die Störung
nicht von M. Innerebner zu vertreten ist, hat der Auftraggeber M. Innerebner
den entstandenen Schaden zu ersetzen.
10.4. Wird M. Innerebner zur Störungsbehebung aufgefordert und ist
die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so sind M. Innerebner
von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden
zu bezahlen (vgl. Entgelte nach Aufwand siehe § 27 dieser AGB)
10.5. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung
der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Auftraggebers
zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.
§ 11 Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen
11.1. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung,
unter der er in den Betriebsunterlagen von M. Innerebner geführt
wird sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle,
den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung
seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung
sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung
M. Innerebner schriftlich anzuzeigen.
11.2. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht
bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene
gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von M. Innerebner insbesondere
Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu,
so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und
Mahnungen von M. Innerebner gelten unter den gleichen Voraussetzungen
als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene
Zahlstelle gesandt wurden.
11.3. Nicht bescheinigt zugesandte Erklärungen gelten innerhalb Österreichs
mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe
zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber
weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt.
Die Zustellfiktion des Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
11.4. Sofern der Auftraggeber zustimmt können - auch rechtlich bedeutsame
- Erklärungen von M. Innerebner dem Auftraggeber mittels elektronischer
Medien übermittelt werden.
§ 12 Datenschutz
12.1. Die Mitarbeiter von M. Innerebner sind auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen
dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen
des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden
nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen
Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing-
und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.
12.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass M. Innerebner nicht verpflichtet
bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten
auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten.
Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 1 Monat nicht ab, so
kann M. Innerebner keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.
Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen
Abruf seiner Daten zu sorgen.
12.3.M. Innerebner speichert als personenbezogenen Stammdaten der Auftraggeber
und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum,
Firma, Adresse, e-mail-Adresse, Telefonund Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung,
Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur
Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber
im
Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung
der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers M. Innerebner zur Kenntnis gebrachte
personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt
verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten
gespeichert. M. Innerebner wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung
aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen
Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Sinne der Bestimmungen
des TKG gespeicherte Vermittlungsdaten werden binnen sechs Monaten nach
Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen
gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen
sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung
gelöscht.
12.4. M. Innerebner ist berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten,
die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von
Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination- IP,
aber auch sämtliche anderen Logfiles im Rahmen des § 93 TKG,
auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87
Abs. 3 und § 93 Abs. 2 TKG für und bis Klärung offener
Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen
Rahmen eine access-Statistik führen; dies ins besondere auch zum
Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten. Weiters dürfen diese
Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese
Daten noch Inhalts- oder sonstige Auftraggeberdaten werden außerhalb
des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zu
betreiben eines Internetknotens an Dritte weitergegeben.
12.5. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass M. Innerebner
gemäß § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung
des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso
nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass M. Innerebner gemäß § 100
TKG zur Einrichtung einer
Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet
sein kann. Diesbezügliche Handlungen von M. Innerebner lösen
keine Ansprüche des Auftraggebers aus.
12.6. Gemäß § 96 TKG kann M. Innerebner ein öffentliches
Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad,
Firma, Adresse, e-mail-Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen
schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise
zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet M. Innerebner darüber
hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste.
12.7. Stamm- und Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers
im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing und Werbezwecke
für Dienste von M. Innerebner verwendet. Vermittlungsdaten werden
hierbei für die Beratung des Auftraggebers und für die Durchführung
von Meinungsumfragen nach Kriterien wie Umsatz, bevorzugte Tarifzone,
bevorzugte Tageszeit und bevorzugte Tarifierungsdauer ausgewertet. M.
Innerebner ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität
maßgebliche personen- bezogene Daten, die für die Überprüfung
der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von
Forderungen notwendig sind an Dritte zu übermitteln. Solche Daten
können - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände
zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.
12.8. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 95 TKG gespeichert und
unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht.
§ 13 Datensicherheit
13.1. M. Innerebner ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden,
erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten
Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich
und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und
Weise gelingen, bei M. Innerebner gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt
zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet M. Innerebner dem
Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten.
13.2. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa
eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort
- notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim
zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von M. Innerebner überlassenen
Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der
Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat
der Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder - falls
dies nur durch M. Innerebner vorgenommen werden kann M. Innerebner unverzüglich
mit der Änderung des Codes zu beauftragen.
13.3. Werden Leistungen von M. Innerebner durch unberechtigte Dritte
unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der
Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen
der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei M. Innerebner.
13.4. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät
notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes
die Bestimmungen des Absatz 1 sinngemäß. Im Falle eines fernmündlichen
Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Auftraggeber bei
M. Innerebner unter Angabe der Rufnummer des Anschlusses unverzüglich
die Sperre des Anschlusses zu beantragen. Die Bestimmungen der Punkte
13.2. und 13.4. letzter Satz und Absatz 4 gelten sinngemäß.
§ 14 Gewährleistung
14.1. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software,
wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt M. Innerebner
die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, dass unter den vom Auftraggeber
beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. M. Innerebner übernimmt
keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen
Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.
14.2. Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im
uneingeschränkten Eigentum von M. Innerebner.
14.3. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist
sechs Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften
mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei
dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen
Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin M. Innerebner den Mangel
angezeigt hat.
14.4. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen
von M. Innerebner entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.
Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die
Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von
Dritten vorgenommen wurden.
14.5. Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: M.
Innerebner kann sich von der gewährleistungsrechtlichen Pflicht
zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung zur Verbesserung
oder Nachtrag des Fehlenden binnen gesetzter Frist in einer für
den Verbraucher zumutbaren Weise befreien. Bei Sachlieferung kann sich
M. Innerebner von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf
Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch
einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie binnen angemessener
Frist befreien.
14.6. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber
die aufgetretenen Mängel
unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Verbrauchergeschäfte
sind von dieser Regelung ausgenommen:
14.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die
aus nicht von M. Innerebner bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt
nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart
war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und
fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder
Dritte, weil M. Innerebner trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht
nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über
die von M. Innerebner angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und
Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso
bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen
sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen,
die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
§ 15 Software
15.1.Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software
von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges
dieser Software. Für Software, die als „Public Domain“ oder
als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete
Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software,
die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert
ist und die von M. Innerebner nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen
werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen
Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten
und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung,
zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber M. Innerebner vor
Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers
zur Gänze schad- und klaglos.
15.2. Bei individuell von M. Innerebner erstellter Software ist der Leistungsumfang
durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung
(Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten
Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung.
Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze
bei M. Innerebner, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
15.3. M. Innerebner übernimmt keine Gewähr dafür, dass
die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftragsgebers genügt,
sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde,
oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen
und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die
Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler
behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung
auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion
beschränkt.
15.4. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung,
ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von
M. Innerebner durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von M. Innerebner.
15.5. Werden von M. Innerebner gleichzeitig Hard- und Software geliefert,
so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber
nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung
der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich
vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der
gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich
des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All
dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB
vorliegen.
§ 16 Besondere Bestimmungen für Firewalls
16.1. Bei Firewalls/VPN, die von M. Innerebner aufgestellt und/oder betrieben
und/oder überprüft wurden, geht M. Innerebner prinzipiell mit
größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand
der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass
eine absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit
von Firewall- Systemen nicht gewährleistet werden kann.
16.2. Die Haftung von M. Innerebner für Nachteile, die dadurch entstehen,
dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte
Firewall- Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden,
ist deshalb ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gelten diesbezüglich
nachfolgende Besonderheiten: Die Haftung von M. Innerebner für Sachschäden
ist nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; von gewährleistungsrechtlichen
Ansprüchen aus Sachlieferung auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung
kann sich M. Innerebner durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen
eine mängelfreie in angemessener Frist befreien.
§ 17 Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre
17.1 M. Innerebner ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung
bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers
oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
unzumutbar macht, insbesondere wenn
a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung
der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem
oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz
oder auch nur teilweise in Verzug ist;
b) der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages
oder dieser AGB verstößt;
c) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt
oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs-
oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder mbewilligt
wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird;
d) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder
Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis M. Innerebner vom Abschluss
des Vertrages abgehalten hätte;
e) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter
verzögert wird;
f) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von M. Innerebner weder
Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der
Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
g) wenn der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch
genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen
Datentransfer aufweist;
h) wenn der Nutzer wiederholt gegen die „Netiquette“ bzw.
die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;
i) der Nutzer einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen
Datentransfer auf weist oder der Nutzer Dienste übermäßig
in Anspruch nimmt.
j) M. Innerebner Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung
des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4. dieser AGB
gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;
k) der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert
und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters
etc.) beibringt;
l) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des
Auftraggebers, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen
Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Auftraggebergruppen
des selben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen
Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Auftraggebers errechnet,
um mehr als das Doppelte übersteigt;
m) der Auftraggeber trotz Verlangen von M. Innerebner keine inländische
Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt;
n) bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste
oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger
Absicht missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, oder
o) bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen
von M. Innerebner überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines
Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem
die in lit. a bis n genannte Gründe vorliegen.
17.2. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits
sowie durch eine allfällige Endsperrung andererseits entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
17.3. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der
Dienstunterbrechung bzw. -Abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre
des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von
M. Innerebner auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer
bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung
ist M. Innerebner daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte
zu behalten.
17.4. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße
Dienstunterbrechung bzw. - abschaltung andererseits, liegt im freien
Ermessen von M. Innerebner.
17.5.Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von M. Innerebner
zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz
in der Höhe des M. Innerebner nachweisbar entstandenen Aufwandes,
zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart.
Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes
durch M. Innerebner bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften
ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
17.6. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer
M. Innerebner zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr
verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit
gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung
und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der
Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche M.
Innerebner gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung
von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen
Gründen erforderlich ist.
17.7. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens
jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für
ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der
Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu
vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers
zur Zahlung der monatlichen Entgelte.
17.8. Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar,
wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem
wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens
zwei Wochen von M. Innerebner nicht eingehalten wird. Das außerordentliche
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine
Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen
ist und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder
kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.
§ 18 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers
beendet das Vertragsverhältnis (siehe Punkt 17.1. lit c der AGB). Der Masseverwalter
kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis
fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen
Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche,
welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer
angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen,
wobei der Samtstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht
als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen dies bezüglichen
schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so
kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung
oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses beantragen.
§ 19 Tod des Auftraggebers
Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den
Tod des Auftraggebers unverzüglich M. Innerebner anzuzeigen. Sollte
nicht binnen zwei Wochen nach dem M. Innerebner vom Tod des Auftraggebers
in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis
beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers.
Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis
des Todes durch M. Innerebner angefallen sind, haften unbeschadet anderer
Bestimmungen Nachlass und Erben.
§ 20 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag
20.1. Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss betriebsfähig
bereitzustellen oder zu entstören ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
angegeben. Im Übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann
gegenüber Unternehmern als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich
und schriftlich als solche vereinbart wurden.
20.2. Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist M. Innerebner
zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer
zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm
von M. Innerebner gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
In diesem Fall hat der Auftraggeber M. Innerebner die Aufwendungen für
bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über
das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.
Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen
dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem
Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer
zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt, mindestens jedoch
ein volles monatliches Entgelt, zu bezahlen.
20.3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von M. Innerebner einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte
Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und
zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber
noch nicht übernommen wurde sowie für von M. Innerebner erbrachte
Vorbereitungshandlungen. M. Innerebner steht anstelle dessen auch das
Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände
zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
§ 21 Haftung
21.1. M. Innerebner betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt
höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit.
M. Innerebner haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden
und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten,
entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind, soweit zwingendes
Recht dem nicht entgegensteht, ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht
von M. Innerebner, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht,
für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen
Geschädigten mit Euro 1.500,00, gegenüber der Gesamtheit der
Geschädigten mit Euro 15.000,00 beschränkt. Übersteigt
der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche
der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
21.2. M. Innerebner übernimmt keine Haftung für Schäden,
die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche
Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche,
aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter
entstehen.
21.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen
ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
21.4. M. Innerebner haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit,
Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für
Daten, die über M. Innerebner erreichbar sind. M. Innerebner betreibt
die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher
Sorgfalt, Zuver- lässigkeit und Verfügbarkeit. M. Innerebner übernimmt
jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung
zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt
werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten
erhalten bleiben.
21.5. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von
Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit
er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.
21.6. Der Auftraggeber darf Dritte die Inanspruchnahme von Leistungen
gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhabern im Rahmen
deren Konzession zustehenden Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste
zu erbringen, nicht verletzt wird. Bei ständiger und alleiniger
Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme
einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen
und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber
kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch
Dritte M. Innerebner anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung
des oder der Dritten M. Innerebner übermitteln.
21.7. Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich
bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche
Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür
zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden
oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.
§ 22 Besondere Bestimmungen für Domains
22.1. M. Innerebner vermittelt und reserviert die beantragte Domain im
Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte
Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Domain- Adressen
(wie z.B. .com, .net, .org, .info, .biz) von der jeweils zuständigen
Registrierungsstelle eingerichtet. M. Innerebner fungiert hinsichtlich
der von der Registrierungsstelle ver- walteten Domains auf die Dauer
dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart);
M. Innerebner übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit
einer Domain; M. Innerebner erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an
der Domain-Bezeichnung. M. Innerebner treffen auch keinerlei Verpflichtungen
hinsichtlich der Domain, insbesondere ist M. Innerebner nicht zur Prüfung
auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet.
Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein
Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der
Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass I M.
Innerebner insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt,
dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein
wird.
22.2. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von
M. Innerebner gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle
bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren
werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht
von M. Innerebner rückvergütet und verzichtet der Auftraggeber
diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber M.
Innerebner. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle
zufließt, ist in den Beträgen, die M. Innerebner dem Domaininhaber
verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche
nicht von M. Innerebner verwaltet werden, müssen direkt bei der
jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. M. Innerebner verrechnet
dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten
technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse
fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte
wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit M. Innerebner über
mdie jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich
M. Innerebner über sämtliche sich im Vertragsverhältnis
zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen
(wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain,
etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für
allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen
(z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung)
wird der Domaininhaber M. Innerebner vollkommen schad- und klaglos halten.
22.3. Festgehalten wird, dass M. Innerebner bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr
zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt
ist.
22.4. Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers
mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit M. Innerebner
aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle
daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn
er den Vertrag mit M. Innerebner aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls
die Registrierungsstelle von der Kündigung durch M. Innerebner in
Kenntnis gesetzt.
22.5. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen
von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen
Registrierungsstelle; diese werden dem Domaininhaber von M. Innerebner
auf Wunsch zugesandt.
22.6. M. Innerebner ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit
der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet.
Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu
verletzen und wird M. Innerebner diesbezüglich vollkommen schad-
und klaglos halten.
22.7. M. Innerebner ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains
auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche
Entscheidung im freien Ermessen von M. Innerebner. Weiters behält
sich M. Innerebner vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher
Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und M. Innerebner zu tätigen.
Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des
Auftraggebers ist M. Innerebner zur Verweigerung von Domainbestellungen
berechtigt.
22.8. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch
fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an M. Innerebner auftreten,
behält sich M. Innerebner vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine
erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.
22.9. M. Innerebner übernimmt keinerlei Haftung für die von
der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen
Vertragspflichten.
§ 23 Bestimmungen bei Dienstleistungen (allgemeinen Internetdienstleistungen
und mbesondere Pakete wie ADSL)
23.1. M. Innerebner betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt
höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit.
Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese
Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten
Verbindungen immer hergestellt werden
können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten
bleiben. Die ständige Verfügbarkeit der Übertragungswege
und daher der davon abhängigen Dienstleistungen von M. Innerebner
kann nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich von
M. Innerebner. IP-Konnektivität zu manderen Netzbetreibern erfolgt
nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme,
die ihre Ursache in Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung
anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen
Betreiber (Acceptable Use Policy). M. Innerebner behält sich weiters
Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor; bei Verbrauchern
sind Einschränkungen nur zulässig, sofern sie ihnen zumutbar
sind, sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die
vom Willen von M. Innerebner unabhängig sind. Bei höherer Gewalt,
Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder
bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder
Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen
kommen. M. Innerebner haftet für derartige Ausfälle nicht,
sofern sie nicht von ihr verschuldet wurden. Im Übrigen gelten die
allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Gewährleistungsansprüche
von Verbrauchern bleiben unberührt. Im Fall von unzumutbar langen
Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht
des Auftraggebers auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.
23.2.M. Innerebner haftet nicht für den Inhalt übermittelter
Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen
Dienste von M. Innerebner zugänglich sind, und zwar auch dann nicht,
wenn der Zugang über einen Link von der Einstiegsseite von M. Innerebner
erfolgt.
23.3. Die Haftung von M. Innerebner für leichte Fahrlässigkeit
sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell
ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung
von M. Innerebner für leichte Fahrlässigkeit, außer bei
Personenschäden, wird ausgeschlossen.
23.4. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie
die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf
der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern
- schriftlichen Zustimmung von M. Innerebner.
23.5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug
von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten
am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart.
23.6. In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich
andere Bestimmungen vorsehen.
23.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Passwörter geheim
zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung
der Passwörter durch von ihn oder durch Weitergabe an Dritte entsteht.
23.8. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten
der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten
Point of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten
sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen
Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence von M. Innerebner
beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls
von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über
den Anschluss am Point of Presence erreicht werden.
§ 26 Änderungen
26.1. Änderungen der AGB können von M. Innerebner vorgenommen
werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.
Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von M. Innerebner unter
www.medien-netzwerk.net oder www.inetdesign.at kundgemacht.
26.2. Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber
schriftlich (per e-mail) mitgeteilt. Die Ä nderungen gelten als
akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend
nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per e-mail) den Vertrag mit
Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht
zum Nachteil des Teilnehmers erfolgt oder Entgelte gemäß einem
vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos,
falls sich M. Innerebner innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung
bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung
zu verzichten.
26.3. Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig,
wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat
das Recht, der Änderung der AGB binnen vier Wochen ab Erhalt der
Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, andernfalls
die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. M. Innerebner
wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben
des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
26.4. M. Innerebner ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich
vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung
entsprechend anzupassen.
§ 27 Entgelte nach Aufwand
Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze
beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der
erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten
für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und
die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten
für Arbeiten, die im Auftrag von M. Innerebner von Dritten geleistet
werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das
verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet.
Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden
berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter,
Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten
ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und
Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden
gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit.
Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben
gerundet.
Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend
dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt.
Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung
werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen
berechnet.
§ 28 Rechtsnachfolge
Rechte und Pflichten von M. Innerebner aus diesem Vertrag können
voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für
den Übergeber schuld befreiender Wirkung übertragen werden.
Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme
hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von M. Innerebner
entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten
wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme
des Vertrages unberührt bleiben.
§ 29 Suchmaschinenoptimierung
Die Agentur Innerebner optimiert Websites für diverse Suchmaschinen
(Google). Diese Optimierung erfolgt für 30 Suchbegriffskombinationen
aus bis zu 3 Wörtern. Es wird keine Garantie für das Ranking
bei den Suchmaschinen übernommen. Die Verrechnung erfolgt Monatlich, ¼ jährlich, ½ jährlich
oder jährlich, nachdem mindestens 50% der Suchkombinationen auf
den ersten Seiten bei Google erscheinen. Sollte aus irgendwelchen Gründen
die Optimierung bei den Suchmaschinen von diesen nicht mehr angenommen
werden, so wird bis zum Ausschluss bei den Suchmaschinen die Optimierung
verrechnet. (jeweils bis zum ersten des darauf folgenden Monats) Für
die Optimierten Seiten wird eine eigene Domain registriert. Die Domain
bleibt im Besitz der Fa. Innerebner. Für eventuelle Domainsperren
bei den Suchmaschinen wird keinerlei Haftung übernommen.
§ 30 Mietkauf von Websites
Die Agentur Innerebner bietet die Dienstleistung der Programmierung von
Website an. Wird die Bezahlung per Mietkauf getätigt, so wird der
mtl. Teilzahlungsbetrag mit Lastschriftverfahren vom Konto des Auftraggebers
bis zum 5. eines jeden Monats abgebucht. Die Höhe der Teilzahlung
wird gesondert mittels Vertrag vereinbart.
§ 31 Linzenzrechte
Die Lizenzrechte für die von M. Innerebner programmierter Software
bleiben bei M. Innerebner, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung
mit dem Auftraggeber abgeschlossen wurde. Bei den von M. Innerebner erstellten
Fotografien oder in Auftrag gegeben Fotografiearbeiten bleiben ohne schriftliche
Vereinbarung ebenfalls die Lizenzrechte bei M. Innerebner.
§ 32 Abschluss des Auftrags - Websiteprogrammierung
Nach Abschluss der Arbeiten durch M. Innerebner wird der Auftraggeber über
die Fertigstellung der Programmierung informiert. Werden nicht innerhalb
einer Frist von 14 Tagen eventuelle Änderungen mitgeteilt, so gilt
die Arbeit als Abgeschlossen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen
beauftragt, so wird von M. Innerebner der geltende Stundensatz verrechnet.
§ 33 Abschluss des Auftrags – Technik
Nach Abschluss der Arbeiten durch M. Innerebner wird der Auftraggeber über
die Fertigstellung der Arbeit und über das System informiert. Nach
Freischalten des Systems gilt die Arbeit als übernommen.
§ 34 Schlussbestimmungen
29.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
29.2. Für diese AGB und die Verträge von M. Innerebner und
dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches
Recht. Gerichtstand ist Innsbruck.
29.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen
und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung.
29.4. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht
für Verbrauchergeschäfte.
29.5. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und
Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.
29.6. M. Innerebner ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten
Vertrag mit schuld befreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden.
Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: M. Innerebner
ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung
von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
29.7. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber
zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt
wurden
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